Rechtsprechung
LSG Sachsen, 01.02.2002 - L 3 AL 266/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der Berufung; Frist zur Einlegung nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG); Beginn des Laufs der einmonatigen Berufungsfrist mit dem Tage nach der Zustellung; Ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung des Urteils; Hinweis auf Möglichkeit der Berufung "mündlich" ...
Verfahrensgang
- SG Leipzig, 18.09.2001 - S 11 AL 288/98
- LSG Sachsen, 01.02.2002 - L 3 AL 266/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 27.02.1976 - IV C 74.74
Anlaufen der Widerspruchsfrist - Rechtsbehelfsbelehrung - Form des Widerspruchs - …
Auszug aus LSG Sachsen, 01.02.2002 - L 3 AL 266/01
Ein nur telefonisch eingelegter Widerspruch ist nämlich selbst dann unwirksam, wenn der aufnehmende Behördenbedienstete hierüber einen vom 27.02.1976, Az: IV C 74/74; Beschluss vom 18.03.1991, Az: 1 DB 1/91; BVerwGE 93, 45, 48). - BSG, 10.12.1974 - GS 2/73
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Falsch adressierte Rechtsmittelfrist
Auszug aus LSG Sachsen, 01.02.2002 - L 3 AL 266/01
Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn das Versäumnis der Frist auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, GrS vom 10.12.1974, Az: GS 2/73, in: SozR 3500 § 67 Nr. 1). - BVerwG, 18.03.1991 - 1 DB 1.91
Rechtsmitteleinlegung - Fernmündliche Übermittlung - Fristversäumung - …
Auszug aus LSG Sachsen, 01.02.2002 - L 3 AL 266/01
Ein nur telefonisch eingelegter Widerspruch ist nämlich selbst dann unwirksam, wenn der aufnehmende Behördenbedienstete hierüber einen vom 27.02.1976, Az: IV C 74/74; Beschluss vom 18.03.1991, Az: 1 DB 1/91; BVerwGE 93, 45, 48). - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.1997 - 23 A 1834/95
Rechtsbehelfsbelehrung ; Gebührenbescheid; Irreführender Zusatz; …
Auszug aus LSG Sachsen, 01.02.2002 - L 3 AL 266/01
Mit der Präzisierung "mündlich" wird einem möglichen Mißverständnis vorgebeugt, der Widerspruch könne auch fernmündlich zur Niederschrift erhoben werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.03.1997, Az: 23 A 1834/95).